LG Hamburg / Az.: 404a HKO 23/11
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 31.05.2023:
I. Bekanntmachung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg
In dem umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem am 14. März 2000 zwischen der AXA Versicherung AG, Köln, als aufnehmender Gesellschaft und der ehemaligen ALBINGIA Versicherungs-AG, Hamburg, geschlossenen Verschmelzungsvertrag gibt der Vorstand der AXA Versicherung AG den nachfolgenden durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2023, 404a HKO 23/11, gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellten Vergleich bekannt: (…)
§ 1 Bare Zuzahlung der AXA Konzern AG
1. Diejenigen ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA, die das Abfindungsangebot der AXA Konzern AG bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung noch nicht angenommen hatten („Verschmelzungsaktionäre“), wurden durch die Verschmelzung Aktionäre der AXA Versicherung AG. Eine nachträgliche Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag ist wegen der Verschmelzung und dem im Jahr 2005 erfolgten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kommt daher praktisch nicht mehr in Betracht. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die AXA Konzern AG, an die Verschmelzungsaktionäre eine bare Zuzahlung in Höhe des Erhöhungsbetrags (190,00 DM = 97,15 EUR) je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA (zuzüglich Zinsen gemäß nachstehender Verzinsungsregelung in Abs. 2) zu zahlen. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Ansprüche auf eine bare Zuzahlung i.S.v. § 15 Abs. 1 UmwG abgegolten.2. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 17. September 1999 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG in der jeweils gültigen Fassung verzinst, d. h. bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. (…)