LG Dortmund – Az.: 18 O 7/18 AktE / OLG Düsseldorf – Az.: I-26 W 3/21 AktE
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.06.2022:
Die Hauptversammlung der Grohe AG beschloss am 21. November 2017, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die Grohe Beteiligungs GmbH, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 63,48 je Stückaktie der Grohe AG zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Dezember 2017 in das Handelsregister der Grohe AG eingetragen und damit wirksam.Mehrere ehemalige Aktionäre der Grohe AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Grohe Beteiligungs GmbH – nunmehr nach Verschmelzung Grohe Holding GmbH – vor dem Landgericht Dortmund ein. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter begehrten die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (Az. 18 O 7/18 AktE) hat das Landgericht Dortmund die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Die Grohe Holding GmbH gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt: (…)
Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Az. I-26 W 3/21 AktE) rechtskräftig entschieden.
Die Grohe Holding GmbH gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:
1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 5) vom 20.08.2020, der Antragsteller zu 20) und 21) vom 24.08.2020 und der Antragsteller zu 23) und 24) vom 24.08.2020 gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.07.2020 – 18 O 7/18 AktE – werden zurückgewiesen. (…)