Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.09.2016:
Mit dem am 16. Oktober 1998 notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 10. September 1998 verpflichteten sich die Thyssen AG und die Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die neue von ihnen dadurch gegründete ThyssenKrupp AG, die zugleich Antragsgegnerin des Spruchverfahrens war, zu übertragen.
Die Hauptversammlungen der Thyssen AG und der Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp stimmten dem Verschmelzungsvertrag am 30. November 1998 und am 4. Dezember 1998 zu. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der jeweiligen Gesellschaften vom 17. März 1999 wurde zuletzt am 14. Mai 1999 bzw. am 12./19. Mai 1999 bekannt gemacht.
Daraufhin leiteten mehrere ehemalige Aktionäre der Thyssen AG und der Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp ein Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und die gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung. Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (Az. 39 O 131/06 [AktE]) hat das Landgericht Düsseldorf die Anträge, soweit sie nicht zuvor zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden sind, zurückgewiesen.
(…)
Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18. August 2016 (Az. I-26 W 12/15 [AktE]) rechtskräftig entschieden.
Der Vorstand gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt: „Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2015 – 39 O 131/06 [AktE] – werden zurückgewiesen.“