ISIN: DE0005291009 / WKN: 529100 bzw. OLG Karlsruhe 12 W 77/08 / LG Mannheim 24 AktE 43/86
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 26. Juli 2013 veröffentlichten Bekanntmachung zum Spruchverfahren (Beherrschungsvertrag vom 30. Januar 1986) bei der ABB AG (vormals: Brown, Boveri & Cie. AG), Mannheim – DE0005291009 / WKN 529 100
OLG Karlsruhe 12 W 77/08 / LG Mannheim 24 AktE 43/86
ABB Ltd.
(vormals: BBC AG Brown, Boveri & Cie., Baden/Schweiz)
Zürich/Schweiz
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 26. Juli 2013 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Nachzahlung auf die Barabfindung sowie auf die Ausgleichszahlungen aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Geschäftsnummer: 12 W 77/08) vom 13. Mai 2013 zur Beendigung eines Spruchverfahrens an die
nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der
ABB AG
(vormals: Brown, Boveri & Cie. AG)
Mannheim
DE0005291009 / WKN 529 100
im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag 1986 zwischen der BBC AG Brown, Boveri & Cie., Baden/Schweiz, (nunmehr firmierend unter ABB Ltd., Zürich/Schweiz, nachstehend: „ABB Ltd.“) und der Brown, Boveri & Cie. AG, Mannheim (nunmehr firmierend unter ABB AG, Mannheim, nachstehend: „ABB AG“)
Am 30. Januar 1986 haben die ABB Ltd. als herrschende Gesellschaft und die ABB AG als beherrschte Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag („BV“) gemäß §§ 291 ff. AktG abgeschlossen. Diesem BV hat die außerordentliche Hauptversammlung der ABB AG vom 12. März 1986 zugestimmt. Mit der Eintragung in das Handelsregister der ABB AG am 24. März 1986 wurde der BV wirksam.
Gemäß § 2 des BV hatte sich die ABB Ltd. verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der ABB AG dessen Aktien der ABB AG gegen eine Barabfindung in Höhe von DM 250 (die „Barabfindung“) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 („ABB AG-Aktie“) zu erwerben. Ehemalige Minderheitsaktionäre der ABB AG, die von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollten, wurde gemäß § 3 des BV für die Dauer des BV eine jährlich wiederkehrende feste Ausgleichszahlung („Ausgleichszahlung“) in Höhe von 24% des Aktiennennbetrages (Mindestdividende) je ABB AG-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der ABB AG garantiert.
Einige außenstehende Aktionäre der ABB AG hielten die im Rahmen des BV festgelegte vertragliche Barabfindung sowie die vertragliche Ausgleichszahlung für nicht angemessen und haben deswegen ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichszahlung („Spruchstellenverfahren“) vor dem Landgericht Mannheim (Az: 24 AktE 43/86) eingeleitet. Nach Beschluss vom 28. Juli 2008 der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim und Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2011 (Geschäftsnummer: 12 W 77/08) hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 13. Mai 2013 seinen Beschluss vom 21. Januar 2011 abgeändert und neu gefasst und damit den Beschluss des Landgerichts Mannheims vom 28. Juli 2008 im Tenor wie folgt abgeändert:
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Die Barabfindung gemäß § 2 des BV in Höhe von DM 250 (EUR 127,82) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 wird um DM 187,71 (EUR 95,97) („Barabfindungs-Erhöhungsbetrag“) auf DM 437,71 (EUR 223,80) erhöht.
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Dieser Betrag ist ab dem 25. März 1986 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz (ab 1. Januar 1999 über dem Basiszinssatz) der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
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Die Ausgleichszahlung gemäß § 3 des BV wird auf DM 40,05 (EUR 20,48) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 abzüglich Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Steuertarifs festgesetzt.
Das Spruchstellenverfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen.
Die ordentliche Hauptversammlung der ABB AG vom 29. Mai 1991 hat eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 1 : 1 beschlossen, die nach Eintragung im Handelsregister ab dem ex-Tag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also ab dem 17. Juni 1991, wirksam geworden ist. Dadurch halbiert sich ab diesem Stichtag die gerichtlich festgesetzte Ausgleichszahlung auf DM 20,03 (EUR 10,24) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 abzüglich Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Steuertarifs und der Barabfindungs-Erhöhungsbetrag auf DM 93,86 (EUR 47,99).
Da sich alle Angaben zur Nachbesserung der Barabfindung und der Ausgleichszahlungen auf Aktien der ABB AG im Nennbetrag von je DM 50 beziehen, erhöhen sich die Nachbesserungsbeträge für Aktien der ABB AG im Nennbetrag von DM 100, DM 200 und DM 1.000 entsprechend.
I. Unterschiedliche Kategorien von nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der ABB AG
Im Rahmen der Nachbesserung der Barabfindung nebst Zinsen und der Ausgleichszahlung sind vier Kategorien von nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der ABB AG („ABB AG-Aktionäre“) zu unterscheiden:
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Kategorie I: ABB AG-Aktionäre, die im Rahmen des BV bis zur Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 1986 (ex-Tag 11. Juni 1987) Ansprüche auf die ursprünglich gebotene Barabfindung in Höhe von DM 250 je ABB-Aktie à nom. DM 50 geltend gemacht haben, erhalten den Barabfindungs-Erhöhungsbetrag in Höhe von DM 187,71 (EUR 95,97) je Aktie im Nennwert von DM 50 zuzüglich Zinsen.
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Kategorie II: ABB AG-Aktionäre, die nach Erhalt einer bzw. mehrerer Ausgleichszahlungen von dem ursprünglichen Barabfindungsangebot vor dem ex-Tag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1991, also bis einschließlich 16. Juni 1991, Gebrauch gemacht haben, haben einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen den jährlich erhaltenen Ausgleichszahlungen und dem gerichtlich festgesetzten Ausgleich von DM 40,05 (EUR 20,48) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 vor Steuerabzug (siehe Spalte V der nachfolgenden Tabelle).
Außerdem haben diese ABB AG-Aktionäre einen Anspruch auf den Barabfindungs-Erhöhungsbetrag in Höhe von DM 187,71 (EUR 95,97) je Aktie im Nennwert von DM 50 zuzüglich Zinsen.
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Kategorie III: ABB AG-Aktionäre, die nach Erhalt mehrerer Ausgleichszahlungen von dem ursprünglichen Barabfindungsangebot nach dem ex-Tag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1991, also ab dem 17. Juni 1991, Gebrauch gemacht haben, haben einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen den jährlich erhaltenen Ausgleichszahlungen und dem hälftigen gerichtlich festgesetzten Ausgleich von DM 20,03 (EUR 10,24) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 vor Steuerabzug (siehe Spalte V der nachfolgenden Tabelle). Bei Ausgleichszahlungen, die vor dem ex-Tag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln lagen, kommt der volle gerichtlich festgesetzte Ausgleich von DM 40,05 (EUR 20,48) vor Steuerabzug zur Anrechnung (siehe Spalte V der nachfolgenden Tabelle).
Außerdem haben diese ABB AG-Aktionäre einen Anspruch auf den hälftigen Barabfindungs-Erhöhungsbetrag in Höhe von DM 93,86 (EUR 47,99) je Aktie im Nennwert von DM 50 zuzüglich Zinsen.
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Kategorie IV: ABB AG-Aktionäre, die von dem Barabfindungsangebot des BV keinen Gebrauch gemacht haben und nur Ausgleichszahlungen entgegengenommen haben, haben einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen den jährlich erhaltenen Ausgleichszahlungen und dem gerichtlich festgesetzten Ausgleich von DM 40,05 (EUR 20,48) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 vor Steuerabzug (siehe Spalte V der nachfolgenden Tabelle), soweit die Ausgleichszahlungen vor dem ex-Tag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1991, also vor dem 17. Juni 1991 fällig waren. Bei Ausgleichszahlungen, die nach dem ex-Tag der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1991, also ab dem 17. Juni 1991, fällig waren, kommt der hälftige gerichtlich festgesetzte Ausgleich von DM 20,03 (EUR 10,24) je Aktie im Nennbetrag von DM 50 vor Steuerabzug zur Anrechnung (siehe Spalte V der nachfolgenden Tabelle).
II. Technische Umsetzung der Nachbesserung
Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem BV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der ABB AG bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die
Commerzbank AG, Frankfurt am Main,
als Zentralabwicklungsstelle.
Alle Depotbanken sind aufgefordert, die Bestandsdaten der nachbesserungsberechtigten ABB AG-Aktionäre, getrennt nach Barabfindung, Zinsen und Ausgleichszahlung, anhand der archivierten Abrechnungsunterlagen zu rekonstruieren und unverzüglich die Nachbesserungsansprüche ihrer Depotkunden bei der Zentralabwicklungsstelle, ebenfalls getrennt nach Barabfindung, Zinsen und Ausgleichszahlung, zu melden. Hierbei sollen nur solche Beträge abgefordert werden, für die eine Berechtigung der Depotkunden geprüft wurde und für die eine Auszahlung an die endbegünstigten ABB AG-Aktionäre gewährleistet ist.
ABB AG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung bzw. die Ausgleichszahlungen im Rahmen des BV abgewickelt wurden, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrages nichts zu veranlassen. Die Zahlung der Nachbesserungsbeträge erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich mit Valuta 20. September 2013 auf das bestehende Konto. Sollte nach diesem Zeitpunkt keine Vergütung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
ABB AG-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.
Zinsen:
Die Abrechnung der Nachbesserung auf die Barabfindung erfolgt unter Berücksichtigung einer Verzinsung für den Zeitraum vom 25. März 1986 bis zum 31. August 2009 einschließlich von 2 Prozentpunkten und hiernach bis zu dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht, von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die entsprechenden Zinsen auf den Barabfindungs-Erhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Nachzahlung auf die Ausgleichszahlung:
Nachzahlungen auf die Ausgleichszahlung fallen nur für die Geschäftsjahre 1986 – 1989, 1997, 1998 und 2001 an. In den anderen Jahren lag die ausgeschüttete Ausgleichszahlung über dem gerichtlich festgesetzten Ausgleich. ABB AG-Aktionäre, die den ursprünglich festgelegten Ausgleich für eines oder mehrere der oben genannten Geschäftsjahre entgegengenommen haben, haben einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu dem gerichtlich festgesetzten Ausgleich wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die Beträge verstehen sich jeweils nach der Körperschaftsteuerbelastung (zzgl. Solidaritätszuschlag in den Jahren 1997, 1998 und 2001) entsprechend des jeweils geltenden gesetzlichen Steuertarifs sowie vor Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag.
Für
Geschäftsjahr
Spalte I Ex-Tage
Spalte II Erhaltene
Ausgleichs-
Zahlungen
in Euro *)
Spalte III Gerichtlich
festgesetzte
Ausgleichszahlung
in Euro *)
Spalte IV Nachzahlung auf
die Ausgleichs-
zahlung in Euro *)
Spalte V
1986 11.06.1987 6,14 13,11 6,97
1987 09.06.1988 6,14 13,11 6,97
1988 08.06.1989 6,14 13,11 6,97
1989 25.05.1990 8,95 13,11 4,16
1997 24.04.1998 3,07 7,00 3,93
1998 30.04.1999 6,65 7,00 0,35
2001 30.08.2002 3,07 7,54 4,47
*) Jeweils nach der Körperschaftsteuerbelastung (zzgl. Solidaritätszuschlag in den Jahren 1997, 1998 und 2001) entsprechend des jeweils geltenden gesetzlichen Steuertarifs
Die Depotbanken erhalten die Nachzahlung auf den Ausgleich brutto. Die Nachzahlung auf die Ausgleichszahlung wird steuerlich wie eine Dividendenzahlung behandelt. Die Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträge gelangen unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer zur Auszahlung.
Den unbeschränkt steuerpflichtigen nachbesserungsberechtigten ABB AG-Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung ihres Wohnsitzfinanzamtes vorlegen, wird die Nachzahlung auf die Ausgleichszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vergütet. Das Gleiche gilt für die nachbesserungsberechtigten ABB AG-Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag im Sinne von § 44a EStG eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.
Nachzahlungsberechtigte ABB AG-Aktionäre, die ihre Aktien eigenverwahrt und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Tafelgeschäfts erhalten haben, werden gebeten, sich unter Vorlage entsprechender Nachweise an ein Kreditinstitut ihrer Wahl zu wenden, um dort ihre Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls nachgezahlt werden können.
Verrechnung der Ausgleichszahlungen mit den Zinsansprüchen auf die Barabfindung:
Die für das jeweilige Geschäftsjahr erhaltene Ausgleichszahlung sowie der Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbetrag werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den für dieses Geschäftsjahr fällig werdenden Zinsen auf die Barabfindung und auf den Barabfindungs-Erhöhungsbetrag verrechnet.
III. Ergänzende Hinweise
Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ABB AG-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen ABB AG-Aktionär selbst zu tragen.
Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und des Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbetrages für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der ABB AG im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten ABB AG-Aktionären wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ABB AG-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Zürich, im August 2013
ABB Ltd
Verwaltungsrat
Mannheim, im August 2013
ABB AG
Vorstand
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger