ISIN: DE0008416900 / WKN: 841690 bzw. LG Frankfurt Az. 3-5 O 74/09 und OLG Frankfurt 21 W 39/11
AXA Konzern AG, Köln
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung
in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
der DBV-Winterthur Holding AG, Wiesbaden
vom 23.07.2013 / 9.00 Uhr
„In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der damaligen DBV-Winterthur Holding AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20. September 2011, Az. 3-5 O 74/09, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 17. Dezember 2012, Az. 21 W 39/11, bekannt:
I. Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M.
In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DBV Winterthur Holding AG
1) ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, …(Antragsteller)
132) – gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
g e g e n
AXA Konzern Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
– Antragsgegnerin –
[…]
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Dösch und Szameit nach mündlicher Verhandlung vom 20.9.2011 am 20.9.2011 beschlossen:
Die (verbliebenen) Anträge, den angemessenen Abfindungsbetrag aufgrund des in der Hauptversammlung vom 3.7.2008 der DBV Winterthur Holding AG beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von EUR 70,71 je Stückaktie höher festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – auch soweit sie ihre Anträge zurück genommen haben und der Antragsgegnerin findet nicht statt.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin ¼ und die verbliebenen Antragsteller zu 4), 5), 18), 19), 24) – 37), 42), 44) – 46), 49) – 52), 56) – 58), 60) – 62), 64), 65), 70) – 72), 74) – 76), 80), 81), 85), 88) – 97), 100) – 102), 105), 107) – 114), 126) – 129) jeweils 1/96 zu tragen.
II. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.
In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der DBV Winterthur Holding AG
1) ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen, …
… (Antragsteller)
Vertreter der außenstehenden Aktionäre: […]
g e g e n
AXA Konzern Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
[…]
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Feilcke und Dr. Rölike am 17. Dezember 2012 beschlossen:
Den Antragstellern zu 31) und zu 32) wird auf ihren Antrag vom 8. November 2011 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 24), zu 25), zu 27), zu 28), zu 31), zu 32), zu 81), zu 85), zu 89), zu 90), zu 100) sowie zu 126) wird unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006 im Kostenpunkt abgeändert und der Klarstellung halber unter Berücksichtigung der Nebenentscheidungen betreffend das Beschwerdeverfahren insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor dem Oberlandesgericht wird einheitlich auf 200.000 EUR festgesetzt.
Köln, im Juli 2013
AXA Konzern AG
– Der Vorstand –“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger