Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.11.2024:
Tagesordnung TOP 1
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Formwechselplan (Umwandlungsplan), aufgrund dessen der Satzungssitz der Gesellschaft nach Wien, Österreich, verlegt wird unter Vornahme eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht. Der Vorstand der Gesellschaft hat am 30.10.2024 den Entwurf eines Formwechselplans (Umwandlungsplan) aufgestellt und beabsichtigt, diesen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft auszufertigen und umzusetzen. Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten festzulegen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung des Formwechsels erforderlich sind. (…)
Barabfindungsangebot
7.1. Die A-HEAT AG unterbreitet allen Aktionären, die Widerspruch gegen den durch die Hauptversammlung gefassten Beschluss über die Erteilung der Zustimmung zum Formwechselplan (nachfolgend der „Formwechselbeschluss“) zur Niederschrift erklären, gem. §§ 340, 207, 335 Abs. 2 Nr. 11 UmwG das nachfolgende Angebot (nachfolgend „Abfindungsangebot“):
7.1.1. Die Rechtsträgerin neuer Rechtsform erwirbt die im Zuge des grenzüberschreitenden Formwechsels (der grenzüberschreitende Herein-Umwandlung) an einen widersprechenden Aktionärs ausgegebenen Neuen Namensaktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 1.500,00 pro Neuer Namensaktie. Falls durch einen widersprechenden Aktionär ein Antrag nach §§ 340, 212 UmwG auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung durch das Gericht gestellt wird und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese, durch das Gericht festgestellte angemessene Barabfindung als angeboten. (..)