ISIN DE0006622301, DE0001262525, WKN 662230, 0126252 und OLG München / LG München 5 HK O 18685 / 11
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG des Hauptaktionärs im elektronischen Bundesanzeiger am 27.08.2014:
- Die ordentliche Hauptversammlung der A. Moksel AG vom 1. Juli 2011 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die VION N.V., gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 9. August 2011 in das Handelsregister der A. Moksel AG beim Amtsgericht Kempten unter HRB 999 eingetragen.
- Die Minderheitsaktionäre erhielten auf Ihre Aktienbestände in A. Moksel AG Aktien vom 15. August 2011 abends mit Valuta 16. August 2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 7,34 je Inhaber-Stückaktie.
- Im Spruchverfahren anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf die VION N.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gibt die VION N.V. hiermit gemäß § 14 SpruchG die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Juni 2013 (Az.: 5 HK O 18685/11) bekannt:
I.
Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der A. Moksel AG zu leistende angemessene Barabfindung wird auf € 7,92 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie festgesetzt. Der Betrag ist vom 19.8.2011 an unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II.
Kosten des Verfahrens
III.
Geschäftswert