LG Köln – Az.: 82 O 99/03 AktE / OLG Düsseldorf – I-26 W 2/16 AktE
Aus der Bekanntmachung der Generali Deutschland AG vom 17.03.2017:
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der AachenMünchener Versicherung AG (vormals: Aachener und Münchener Versicherung AG) gibt der Vorstand der Generali Deutschland AG (vormals: Generali Deutschland Holding AG) gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.08.2015, Az. 82 O 99/03, geändert durch Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2015 und bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.11.2016, Az. I-26 W 2/16 [AktE], bekannt:
In dem Spruchverfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (…) hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber, die Handelsrichterin Brück und den Handelsrichter Maaßen am 7. August 2015 beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller zu 12 und 17 werden zurückgewiesen.
Die angemessene Barabfindung für die von der Hauptversammlung der Aachener und Münchener Versicherung AG am 25. Juni 2002 gemäß § 327 a AktG für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin wird gerichtlich auf EUR 429,04 je Stückaktie festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre. Die Antragsgegnerinnen tragen ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1-11, 13-16 und 18. Die Antragsteller zu 12 und 17 sowie die Antragsgegnerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 3.000.553,92 festgesetzt.