LG Köln – Az.: 82 O 99/03 AktE / OLG Düsseldorf – I-26 W 2/16 AktE
Aus der Bekanntmachung der Generali Deutschland AG vom 20.03.2017:
- Am 25. Juni 2002 beschloss die Hauptversammlung der AMV den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 352,00 EUR je Stück-aktie. Dies wurde am 2. August 2002 in das Handelsregister eingetragen und am 7. September 2002 bekannt gemacht.
- Einige außenstehende Aktionäre der AMV haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht Köln eingeleitet. In diesem Verfahren hat das Landgericht Köln am 7. August 2015 folgendes beschlossen:
• Die angemessene Barabfindung gemäß § 305 AktG betreffend den Squeeze-out wurde gerichtlich auf EUR 429,04 je Aktie der AMV festgesetzt.
• Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen. - Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem Squeeze-out stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AMV bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die
Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, als Zentralabwicklungsstelle. - (…)