ISIN: DE0008410804 / WKN: 841080 bzw. LG Köln 82 O 78/03 und OLG Düsseldorf 1-26 W 9/08
AachenMünchener Versicherung AG
Aachen
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung von Abfindung und Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre aufgrund des Beherrschungsvertrags zwischen der Aachener und Münchener Beteiligungs-Aktiengesellschaft (heute: Generali Deutschland Holding AG) und der Aachener und Münchener Versicherung AG (heute: AachenMünchener Versicherung AG) aus dem Jahr 1997 gibt die AachenMünchener Versicherung AG gemäß § 14 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2008, Az. 82 O 78/03, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2013, Az. 1-26 W 9/08 (AktE) bekannt:
I.
Beschluss des Landgerichts Köln
In dem Spruchverfahren gemäß §§ 304, 305 AktG, an dem beteiligt sind:
1. Frau Carmen Barth-Weber, …
(Antragsteller)
gegen
1. die AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-AG, Aachener und Münchener Allee, 52074 Aachen,
2. die Aachener und Münchener Versicherung Aktiengesellschaft, Aureliusstr. 2, 52064 Aachen,
Antragsgegnerinnen
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Schwarzkopff, Mevissenstr. 15, 50668 Köln,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG,
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Franz, Alteburger Str. 248, 50968 Köln,
Vertreter der außenstehenden Aktionäre gemäß § 305 AktG,
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Lauber
den Handelsrichter Niemeier und
den Handelsrichter Maaßen
am 13. Juni 2008 beschlossen:
1. Die im Beherrschungsvertrag vom 30. Juni 1997 betreffend die AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Aachen, (AMB) und die Aachener und Münchener Versicherung Aktiengesellschaft, Aachen, (AMV) vorgesehene Abfindung gemäß § 305 AktG wird gerichtlich wie folgt festgesetzt:
Den außenstehenden Aktionären der AMV sind 229 Inhaberaktien der AMB im Nennwert von DM 5,00 für 57 Aktien der AMV im Nennwert von DM 50,00 nebst einer baren Zuzahlung von € 0,05 zu gewähren.
2. Der in dem vorgenannten Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird gerichtlich wie folgt festgesetzt:
Den außenstehenden Aktionären der AMV wird von der AMB für jedes volle Geschäftsjahr der AMV und für jede Aktie der AMV im Nennbetrag von DM 50,00 ein Gewinnanteil von 40,178 % des Betrags, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 50,00 in dem entsprechenden Geschäftsjahr entfällt, gewährt; dies entspricht 401,78 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf einer Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 5,00 in dem betreffenden Geschäftsjahr entfällt.
3. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten von sämtlichen Verfahrensbeteiligten.
5. Der Geschäftswert wird auf € 506.355 festgesetzt.
II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungsvertrag zwischen der Generali Holding Aktiengesellschaft (vormals AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-Aktiengesellschaft) und der Aachener und Münchener Versicherung Aktiengesellschaft
Beteiligte:
1.
Frau Carmen Barth-Weber, …
(Antragsteller)
11. Generali Holding AG, Aachener und Münchener Allee, 52074 Aachen
12. Aachener und Münchener Versicherung Aktiengesellschaft, Aureliusstraße 2, 52064 Aachen,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Wilm und die weiteren Rechtsanwälte der Sozietät Hengeler Mueller, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf
Antragsgegnerinnen, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
13. Rechtsanwalt Michael Schwartzkopff, Mevissenstr. 15, 50668 Köln, als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die den Ausgleich wählen,
14. Rechtsanwalt Dr. Franz, Alteburger Str. 248, 50968 Köln, als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die die Abfindung wählen,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und Rubel auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2013 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin zu 10. sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3. und 8. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2008 – 82 O 78/03 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Tenor enthaltene Schreibfehler wie folgt berichtigt wird:
Die angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen am 30. Juni 1997 geschlossenen Beherrschungsvertrag wird wie folgt festgesetzt:
Den außenstehenden Aktionären der AMV sind 229 Inhaberaktien der AMB im Nennbetrag von 5 DM für 57 Aktien der AMV im Nennbetrag von 50,– DM nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 DM (entsprechend 0,03 EUR) zu gewähren.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Ergänzender Hinweis
Zu den Einzelheiten der Abwicklung der sich aus den obigen Beschlüssen ergebenden Nachbesserungsansprüche wird eine ergänzende technische Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.
Aachen/Köln im Februar 2014
AachenMünchener Versicherung AG Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand Der Vorstand
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger