ISIN: DE0005291009 / WKN: 529100 bzw. LG Mannheim 24 AktE 43/86 und OLG Karlsruhe 12 W 77/08
ABB AG Mannheim
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) vom 26.07.2013 / 15.00 Uhr
Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Anhörungsrüge des nachfolgend genannten Antragstellers zu 6 seinen Beschluss vom 21. Januar 2011 – 12 W 77/08, durch den der Senat die sofortigen Beschwerden aller Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 – 24 AktE 43/86 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung, Az.: 12 W 77/08, zurückgewiesen hatte, nunmehr durch Beschluss vom 13. Mai 2013 neu gefasst hat, gibt der Vorstand der ABB AG, Mannheim, gemäß §14 SpruchG den Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 W 77/08 vom 13. Mai 2013 bekannt:
„Beschluss In Sachen
1. […] bis 16.
17. […], Vertreter der außenstehenden Aktionäre bezüglich der Festsetzung des Ausgleichs
18. […], Vertreter der außenstehenden Aktionäre bezüglich der Festsetzung der Abfindung
– Antragsteller / Beschwerdegegner –
gegen
1. ABB AG, vertreten durch d. […], Kallstadter Str. 1, 68309 Mannheim
2. ABB Ltd. Affoltern Str. 44, CH-8050 Zürich/Schweiz, (Abt. GF-FT)
– Antragsgegnerinnen / Beschwerdeführerinnen / Anschlussbeschwerdegegnerinnen –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: […]
Hier Änderung des Senatsbeschlusses vom 21.01.2011 nach Anhörungsrüge
I. Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers zu 6 wird der Beschluss des Senats vom 21. Januar 2011 – 12 W 77/08 – abgeändert und insgesamt in Ziffer I. bis III. wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 16 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 – 24 AktE 43/86 – wie folgt abgeändert:
1. Die Abfindung gemäß § 2 des Beherrschungsvertrages vom 30.01.1986 zwischen der ABB AG (Mannheim) und der BBC Baden (Schweiz) – verschmolzen auf ABB Zürich wird auf 437,71 DM (= 223,80 €) je Aktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab 25.03.1986 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz (Basiszinssatz) zu verzinsen.
2. Der Ausgleich gemäß § 3 des genannten Vertrages wird auf 40,05 DM (20,48 €) je Aktie im Nennwert von 50 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag vermindert sich ab 1991 auf die Hälfte.
3. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerinnen tragen die im Beschwerdeverfahren und im Rahmen der Anhörungsrüge entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 16.
IV. Die mit Schriftsätzen der Antragsteller zu 2 bis 4 vom 20.02.2012 und vom 10.12.2012 erhobenen Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf 7.500.000,00 € festgesetzt.“
Zu den Einzelheiten der Abwicklung der sich aus dem obigen Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe ergebenden Zahlungsansprüche wird eine separate banktechnische Bekanntmachung erfolgen.“
Mannheim, den 23.07.2013
ABB AG
der Vorstand“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger