ISIN: DE0005291009 / WKN: 529100 – LG Mannheim – Az.: Az. 21 AktE 1/03 / OLG Karlsruhe – Az.: 12 W 1/17 (vormals 12a W 8/15)
Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 05.12.2017:
Gemäß § 14 SpruchG wird folgender Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 12 W 1/17 (vormals 12a W 8/15), vom 12. September 2017 bekannt gegeben:
(…) wegen gerichtlicher Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 I, 2 AktG hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz und die Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer am 12.09.2017 beschlossen:
I.Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 18 und 19 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28.05.2015 – Az. 21 AktE 1/03 – im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert:
1.Die für die am 29.08.2002 beschlossene Übertragung der Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 2 – ABB AG Mannheim – auf die Antragsgegnerin zu 1 – ABB Asea Boveri AG Zürich – als Hauptaktionärin (Squeeze Out) zu gewährende Barabfindung wird auf 270,60 € pro Aktie festgesetzt. Die gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung werden als unzulässig abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
(…)