LG Düsseldorf – Az.: 33 O 126/06 (AktE) / OLG Düsseldorf – I-26 W 25/12 [AktE]
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger am 28.02.2017:
- Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2016 wurde die von der ordentlichen Hauptversammlung der Aditron AG am 15. Mai 2003 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin Rheinmetall Aktiengesellschaft von Euro 26,50 je Aktie um Euro 4,37 auf Euro 30,87 je Aktie erhöht.
- Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) wird von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Aditron AG („Aditron“) auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden an die Gesellschaftskasse der Rheinmetall Aktiengesellschaft übertragen.
- Ehemalige Aditron-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Aditron-Minderheitsaktionäre auf die Rheinmetall Aktiengesellschaft („Rheinmetall“) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich am 6. März 2017.
- Berechtigte ehemalige Aditron-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegen-leistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aditron-Minderheitsaktionäre auf die Rheinmetall (Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
- Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aditron-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
- Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Aditron-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.