LG Düsseldorf – Az.: 33 O 126/06 (AktE) / OLG Düsseldorf – I-26 W 25/12 [AktE]
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG vom 17.01.2017:
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die Rheinmetall AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Aditron AG hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (…) am 15.12. 2016 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2012, Az. 33 O 126/06 (AktE), unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Anträge der Antragteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 werden als unzulässig verworfen.
2. Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der Aditron AG wird auf 30,87 € je Stammaktie festgesetzt.
Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 – auch die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50% der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Die Antragsteller zu 3, 8-13, 17, 35-37, 39 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für erste Instanz und die Beschwerdeinstanz jeweils auf 1.624.910 € festgesetzt.