ISIN: DE0001262186 / WKN: 126218 – LG München / Az.: I 5 HK O 9122 – OLG München / Az.: 31 Wx 415/16
Aus der Bekanntmachung der Global Entertainment GmbH vom 06.12.2018:
Aufgrund eines außerordentlichen Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Februar 2014 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Advanced Inflight Alliance AG, München (im Folgenden AIA), gemäß §§ 327a ff. AktG i. V. m. § 62 Abs. 5 UmwG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 7,63 je eine auf den Inhaber lautende AIA-Stückaktie (im Folgenden Barabfindung) auf die Hauptaktionärin, die Global Entertainment GmbH (seinerzeit firmierend unter Global Entertainment AG), München (im Folgenden Hauptaktionärin oder auch Antragsgegnerin), übertragen (im Folgenden Squeeze-out; diejenigen Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, die AIA-Minderheitsaktionäre).
Mehrere AIA-Minderheitsaktionäre haben nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-out ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden Antragsteller).
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 25. April 2016 (Az.: 5 HK O 9122/14) (im Folgenden Erhöhungsbeschluss) über die Anträge entschieden und die Barabfindung auf EUR 8,09 je AIA-Stückaktie erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (Az.: 31 Wx 415/16) die Beschwerden zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. April 2016 rechtskräftig geworden. (…)
Die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 7,63 je AIA-Stückaktie und der im Erhöhungsbeschluss festgesetzten höheren Barabfindung in Höhe von EUR 8,09 je AIA-Stückaktie, also EUR 0,46, sowie der hierauf zu entrichtenden Zinsen (der Differenzbetrag einschließlich der Zinsen im Folgenden Nachbesserung) an die AIA-Minderheitsaktionäre wird, ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen und Bekanntmachungen, wie folgt abgewickelt:
1. Technische Abwicklung der Nachbesserung
Sämtliche AIA-Minderheitsaktionäre (nachfolgend die Nachbesserungsberechtigten AIA-Aktionäre), erhalten je Stückaktie der AIA den Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 0,46.
Die Depotbanken werden aufgefordert, die Bestandsdaten der Nachbesserungsberechtigten AIA-Aktionäre anhand der archivierten Abrechnungsunterlagen auf den Stichtag des seinerzeitigen Clearstream Banking-Settlements der Squeeze-out-Barabfindung, d.h. auf den 22. April 2014 abends, zu rekonstruieren.
Die Nachbesserung ist vom 18. April 2014 bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungsstichtag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 13. Dezember 2018) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der sich hieraus zu errechnende Zinsbetrag beträgt EUR 0,09 je AIA-Stückaktie (nachfolgend der Zinsbetrag). Die Nachbesserungsberechtigten AIA-Aktionäre erhalten demnach je Stückaktie der AIA insgesamt eine Nachbesserung in Höhe von EUR 0,55.
Die Hauptaktionärin hat die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, mit der bank- und effektentechnischen Abwicklung der Nachbesserung beauftragt. (…)