ISIN:DE000A2JNWZ9 / WKN: A2JNWZ
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 29.10.2021:
Die ABBA BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main („ABBA BidCo“) hat dem Vorstand der AKASOL AG („AKASOL“; ISIN DE000A2JNWZ9) heute ein konkretisiertes Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG zur Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL auf die ABBA BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übermittelt.
Die ABBA BidCo hält derzeit 92,95 % des Grundkapitals der AKASOL und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG. Die ABBA BidCo hat die Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je Aktie der AKASOL festgelegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wird derzeit noch durch den gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat jedoch bereits in Aussicht gestellt, dass er nach derzeitigem Stand die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigen wird.
Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der AKASOL und der ABBA BidCo sind für den 1. November 2021 geplant. Die außerordentliche Hauptversammlung der AKASOL, die einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL auf die ABBA BidCo gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je Aktie der AKASOL fassen soll, wird voraussichtlich am 17. Dezember 2021 stattfinden.
Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der AKASOL sowie von der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der ABBA BidCo ab.