Aus der Mitteilung der Allianz Deutschland AG vom 17.01.2019:
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2008 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherungs AG auf die Allianz Deutschland AG gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt:
Im Verfahren wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG) (…)
hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (…)
beschlossen:
1.Die Anträge der Antragsteller zu 4, 6, 11, 34, 36, 68, 69, 83, 124, 125 und 126 auf Festsetzung einer angemessene Barabfindung werden als unzulässig verworfen.
2.Die Anträge der Antragsteller zu 29, 34, 75, 76, 84 und 85 auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden als unzulässig verworfen.
3.Die Anträge der Antragsteller zu 34, 75, 76, 84 und 85, die Antragsgegnerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, werden als unzulässig verworfen.
4.Im Übrigen werden die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.
5.Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
6.Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“