LG Hamburg – Az.: 412 HKO 156/16 / OLG Hamburg – Az.: 13 W 44/20
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.11.2021:
Die ordentliche Hauptversammlung der DO Deutsche Office AG („Deutsche Office“) vom 12. Juli 2016 hat die formwechselnde Umwandlung der Deutsche Office in die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG, Hamburg, („alstria office“) beschlossen. Diese ist mit der Eintragung im Handelsregister Hamburg vom 9. Dezember 2016 wirksam geworden.
Gemäß des Umwandlungsbeschlusses erhalten diejenigen ehemaligen Aktionäre der Deutsche Office, die in der Hauptversammlung gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt haben, eine Barabfindung in Höhe von EUR 4,68 je rechnerischem Anteil am Festkapital der alstria office in Höhe von EUR 1,00 (entspricht einer Stückaktie an der Deutsche Office vor dem Wirksamwerden des Formwechsels, ISIN DE000PRME020 / WKN PRME02) für den Fall, dass sie ihren Austritt aus der alstria office erklären.Mehrere ehemalige Aktionäre der Deutsche Office leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen alstria office als Antragsgegnerin ein und begehrten, eine angemessene höhere Barabfindung festzusetzen. Weitere ehemalige Aktionäre der Deutsche Office begehrten darüber hinaus, einen Ausgleich durch bare Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre und heutigen Kommanditisten der alstria office gemäß § 196 UmwG zu bestimmen.
Das Landgericht Hamburg, 12. Kammer für Handelssachen, hat mit Beschluss vom 26. September 2019 (Az. 412 HKO 156/16 (1)) die Anträge auf einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zurückgewiesen und die Barabfindung auf EUR 5,58 je Aktie festgesetzt. Die alstria office gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt: (…)
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 13 W 44/20) über sämtliche eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden.Die alstria office gibt den Tenor des Beschlusses wie folgt bekannt:„
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 6, 7, 9 – 17, 24 – 28, 38 – 66, 68, 69, 71 – 73, 91, 93 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2019 werden zurückgewiesen. (…)