ISIN: DE0005055503 / WKN: 505550 bzw. LG Stuttgart 32 AktE 17/02 KfH und OLG Stuttgart 20 W 4/12
Die APCOA Parking Holdings GmbH, früher firmierend als APCOA Parking AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, gibt gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. bekannt:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Spruchverfahren betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der APCOA Parking AG und der Salamander AG, nunmehr firmierend als EnBW Immobilien Beteiligungs-GmbH, am 21. Dezember 2001 geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag unter dem Aktenzeichen 20 W 4/12 am 5. November 2013 den folgenden Beschluss gefasst:
„In dem Spruchverfahren
1. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)
vertreten durch d. Vorstandsvors. Dipl.-Kfm. Klaus Schneider
Karlsplatz 3, 80335 München
– Antragsteller 1 –
[…]
gegen
1. APCOA Parking AG
vertreten durch d. GF Ralf Bender
Flughafenstraße 34, 70629 Stuttgart
– Antragsgegnerin 1/Beschwerdegegnerin 1-
2. EnBW Immobilienbeteiligungen GmbH
vertreten durch d. GF Bernhard Böhm und Thomas Erk,
Eichwiesenring 14, 70567 Stuttgart
– Antragsgegnerin 2/Beschwerdegegnerin 2-
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]
Beteiligte:
[…]
– Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre –
wegen Antrag gemäß § 306 AktG a.F.
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Steinle
Richter am Oberlandesgericht Dr. Katzenstein
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liebert
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 – 32 AktE 17/02 KfH – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart, Az.: 32 AktE 17/02 KfH, vom 16. Oktober 2012 lautete in seinem Tenor:
1. Der von der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu zahlende feste Ausgleich gemäß § 5 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags auf 6,52 € netto festgesetzt.
2. Die von der Antragsgegnerin zu Ziff. 2 zu leistende Barabfindung gemäß § 6 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001 wird auf 106,82 € festgesetzt.
3. Die Antragsgegnerinnen 1 und 2 tragen die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
4. Der Geschäftswert wird auf 301.281,00 € festgesetzt.
5. Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre wird auf 10.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.“
Stuttgart, im November 2013
APCOA Parking Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger