ISIN: DE0005489306 / WKN: 548930 bzw. LG München I 5 HK O 16594/11
„Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren „ARBOMedia AG“
Beschluss des Landgerichts München I vom 12.4.2013, Az. 5 HK O 16594/11“
Präambel:
Die Hauptversammlung der ARBOmedia AG vom 17.6.2011 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Goldbach Ost GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von € 8,50 je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 1.8.2011 in das Handelsregister eingetragen.
Insgesamt 61 Antragsteller – unter anderem […] – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die Planung der Umsätze sei aus einer Vielzahl von Gründen deutlich zu pessimistisch gewesen, nachdem das Marktumfeld in Deutschland und gerade auch in dem für die Gesellschaft besonders wichtigen osteuropäischen Markt mit dem Schwerpunkt in Polen deutlich günstiger sei als in der Planung festgeschrieben. Der Kapitalisierungszinssatz sei deutlich zu hoch angesetzt, weil vor allem die Anwendung des (Tax-)CAPM zur Ermittlung des Risikozuschlages mit einer nach Stehle ermittelten Marktrisikoprämie und der Außerachtlassung des unternehmenseigenen Beta so nicht zu rechtfertigen sei. Der Ansatz einer gesonderten Länderrisikoprämie könne nicht gerechtfertigt werden. Sie begrüßen, dass auch die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2012 unter Hinweis auf aktuelle Veröffentlichungen nach vorläufiger Rechtsauffassung Bedenken geäußert hat. Auch sei der Wachstumsabschlag mit Blick auf die Inflationserwartungen zu niedrig angesetzt.
Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Gerade die Umsatzplanung müsse als ambitioniert bezeichnet werden. Der Kapitalisierungszinssatz zur Abzinsung der geplanten Nettoerträge erfolge sachgerecht. Namentlich das angewandte (Tax-)CAPM mit dem Ansatz einer über eine arithmetische Mittelwertbildung abgeleiteten Marktrisikoprämie und einem aus einer Peer Group abgeleiteten Beta-Faktor stelle sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Kapitalkosten dar. Der Ansatz einer Länderrisikoprämie lasse die Ermittlung von konsistenten Eigenkapitalkosten auch für nicht vollständig entwickelte Kapitalmärkte zu; dies werde auch in anderen Veröffentlichungen so gesehen. Die Inflationserwartungen seien ebenfalls zutreffend in die Bewertung eingeflossen.
Zur Vermeidung einer aufwändigen und zeitraubenden Beweisaufnahme zur Höhe des Risikozuschlages schließen die Beteiligten unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung folgenden
V e r g l e i c h :
I.
1. Die gezahlte Barabfindung von € 8,50 je Stückaktie wird auf € 9,80 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 1,30 ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 17.6.2011, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der ARBOmedia AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
II.
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ARBOmedia AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
IV.
[…]
V.
1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der ARBOmedia AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.
VI.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers, einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie der Internet-Plattform „SmallCapIdeas“ bekannt zu machen.
VII.
Der Streitwert sowie der Gegenstandswert des Vergleichs werden auf € 200.000,– festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Entscheidung über die Feststellung des Vergleichsinhalts hat ihre Grundlage in § 11 Abs.4 SpruchG.
2. Der Geschäftswert und der Gegenstandswert des Vergleichs waren aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG festzusetzen.
Dr. Krenek, VorsRi LG
im April 2013
Goldbach Ost GmbH
Die Geschäftsführung“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger