ISIN DE000A0D6612 / WKN A0D661 – LG München I – 5 HK O 7347/15
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 25.08.2017:
- Im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hat die Augusta Technologie AG nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags in der Hauptversammlung am 19.01.2015 gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die TKH Technologie Deutschland AG beschlossen.
- In dem Beschluss hat die TKH Technologie Deutschland AG den Minderheitsaktionären der Augusta Technologie AG als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Aktie zugesagt.
- Dieser Beschluss wurde am 10.03.2015 in das Handelsregister der Augusta Technologie AG eingetragen. Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft erfolgte am 16.03.2015. Damit wurde der Übertragungsbeschluss wirksam. Die Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung am Sitz der übernehmenden Gesellschaft erfolgte gleichfalls am 16.03.2015. Am 26.03.2015 hat das Amtsgericht München die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Augusta Technologie AG bekannt gemacht. (…)
- Die unter Ziffer I des Beschlusses des LG München I vom 08.02.2017 auf EUR 33,37 je Aktie festgesetzte Barabfindung bleibt unverändert. Die festgesetzte Barabfindung wurde somit durch gerichtlichen Beschluss von EUR 31,15 je Aktie um EUR 2,22 je Aktie auf EUR 33,37 je Aktie erhöht.