Aus der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung am 23.06.2016:
- Die Aurea Software GmbH (vormals update software AG), FN 113675 w, mit dem Sitz in Wien, wird voraussichtlich am 23.06.2016 auf Verlangen der Hauptgesellschafterin Aurea Software FZ-LLC einen Generalversammlungsbeschluss über den Ausschluss der übrigen Minderheitsgesellschafter fassen.
- Allen Gesellschaftern, die im Firmenbuch eingetragen sind oder die ihre Gesellschaftereigenschaft bis 30.5.2016 gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen haben, werden gemäß § 3 Abs 9 GesAusG mindestens zwei Wochen vor dem Tag der beschlussfassenden Generalversammlung am 23.06.2016 im Austria Trend Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien, die unten angeführten Unterlagen zugestellt.
- Für alle Altaktionäre, die der Gesellschaft noch nicht bekannt sind, die ihre Gesellschaftereigenschaft aber mittels Ausbuchungsbestätigung ihrer Depotbank nachweisen können,
werden folgende Dokumente am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufgelegt:
(…) - Die Gesellschafter werden zu der am 23.06.2016 um 10:00 Uhr im Austria Trend Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien stattfindenden ordentlichen Generalversammlung
der Aurea Software GmbH mit folgender Tagesordnung eingeladen:
(…)
6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern gemäß § 1 ff GesAusG
(…)
Der Geschäftsführer schlägt auf Verlangen der Hauptgesellschafterin Aurea Software FZ-LLC vor, unter anderem folgenden Beschluss zu fassen: Die Geschäftsanteile der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter werden gemäß § 1 ff GesAusG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptgesellschafterin Aurea Software FZ-LLC übertragen. Die Hauptgesellschafterin zahlt den ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern eine Barabfindung für ihren jeweiligen Geschäftsanteil, und zwar EUR 3 für jede Beteiligung von EUR 1 am Stammkapital der Aurea Software GmbH. (…)
Für den Fall, dass kein ausgeschlossener Minderheitsgesellschafter (i) ein Klage auf Anfechtung oder Nichtigerklärung dieses Generalversammlungsbeschlusses erhebt oder (ii) die Einleitung eines Barabfindungsüberprüfungsverfahrens gemäß § 6 GesAusG beantragt, bietet die Hauptgesellschafterin an, den Barabfindungsbetrag freiwillig auf EUR 3,37 für jede übernommene Stammeinlage in Höhe von EUR 1 zu erhöhen (dies entspricht dem im Zuge der Umwandlung der Rechtsform angebotenen Barabfindungspreis von EUR 3,37/Aktie).
(…)