Pfälzisches OLG Zweibrücken – Az.: 9 W 1/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 22.07.2020:
Mit Beschluss der Hauptversammlung der Bausparkasse Mainz AG vom 15. Mai 2012 sind die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Bausparkasse Mainz gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 126,58 je auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen worden (§ 327a AktG). Hauptaktionärin war der INTER Versicherungsverein aG, der damals als „INTER Krankenversicherung aG“ firmiert die Ausgeschlossene Aktionäre haben beim Landgericht Koblenz Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gestellt. (…)
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 2. Juli 2020 (9 W 1/17) entschieden:
„In dem gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren wegen Erhöhung der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bausparkasse Mainz AGhier: Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) hat der 9. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch (…) ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 2020 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Vertreter seine Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2016 zurückgenommen hat.
2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 gegen den vorgenannten Beschluss werden zurückgewiesen. (…)