ISIN: DE0005181002 / WKN: 518100 bzw. Hanseatisches OLG Hamburg 13 W 25/13
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG, Hamburg
Brau und Brunnen GmbH vom 03.04.2014 / 15.00 Uhr
Brau und Brunnen GmbH
Steigerstraße 20, 44145 Dortmund
„In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14.07.1995 in die Brau und Brunnen AG (heute: Brau und Brunnen GmbH) eingegliedert worden ist, machen wir hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 05.09.2013 (Aktenzeichen 13 W 25/13) bekannt:
„HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
In der Sache
1. […] bis 10. […]
11. […] – Gemeinsamer Vertreter und Beschwerdeführer –
gegen
1.
Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG, vertreten durch den Vorstand, Hopfenstraße 15, 20359 Hamburg
[…]
2.
Brau und Brunnen AG, vertreten durch den Vorstand, Rheinische Straße 2, 44137 Dortmund
[…]
– Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen –
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth:
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen, des Gemeinsamen Vertreters, der Antragsteller zu 4 – 6 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 8 wird – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen – der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2013 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Aktionären der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG anstelle der angebotenen Abfindung von fünf Aktien der Brau und Brunnen AG für je drei Aktien der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG eine solche von acht Aktien der Brau und Brunnen AG für je drei Aktien der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG zu gewähren, wobei Spitzenbeträge durch Zuzahlung von EUR 363,00 auszugleichen sind.
2.
Auf Verlangen jedes ausgeschiedenen Aktionärs hat die Antragsgegnerin zu 2) eine Barabfindung in Höhe von EUR 363,00 nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz für die Zeit vom 25.09.1990 bis zum 31.08.2009 und in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.
3.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu […] sowie die Vergütung für die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sind für beide Instanzen von der Antragsgegnerin zu 2) zu tragen.
Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss
Als Zentralabwicklungsstelle für die Nachbesserung fungiert die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, die die Depotbanken auf dem üblichen Wege über die Abwicklungsmodalitäten informieren wird.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Abfindung im Rahmen der Eingliederung in die Brau und Brunnen AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift der Nachbesserungsbeträge nichts zu veranlassen. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis Ende Juni 2014 keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Eingliederung der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG in die Brau und Brunnen AG abgewickelt wurde.
Dortmund, im März 2014
Brau und Brunnen GmbH“
Die Geschäftsführer“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger