ISIN DE0008029000 /WKN 802 900
Aus der Bekanntmachung nach § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung der Spruchverfahren über die Überprüfung von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG aus dem am 1. November 2010 zwischen der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (heute: Berlin Hyp AG) und der Landesbank Berlin AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag:
Aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2015 (Az.: 2 W 144/13 SpruchG):
„In dem Spruchverfahren betreffend Höhe von Ausgleich und Abfindung aus dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG und der Landesbank Berlin AG
…
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst, die Richterin am Kammergericht Lang und die Richterin am Landgericht Dr. Picker beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 8. bis 12. und 24. bis 33. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 – 102 O 7/11 SpruchG – werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht am 11. Juni 2013 (Az.: 102 O 7/11 SpruchG) beschlossen:
„1.
Die Spruchverfahrensanträge der Antragsteller zu 1) bis 16), 21) bis 22) sowie 24) bis 43), soweit sie auf die Erhöhung des Ausgleichs aus dem mit Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 gebilligten Gewinnabführungsvertrag mit der Landesbank Berlin AG gerichtet sind, werden als unzulässig verworfen.
2.
Die Spruchverfahrensanträge der Antragsteller 2) und 3) sowie 8) bis 12), soweit sie auf die Erhöhung der Barabfindung aus dem mit Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 gebilligten Gewinnabführungsvertrag mit der Landesbank Berlin AG gerichtet sind, werden als unzulässig verworfen. Die auf dasselbe Ziel gerichteten Spruchverfahrensanträge der weiteren Antragsteller werden zurückgewiesen.
3.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.“