LG Stuttgart – Az.: 31 O 55/08 KfH AktG / OLG Stuttgart – Az.: 20 W 1/13
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 21.09.2018:
In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2008 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der BERU AG, Ludwigsburg, (heute BorgWarner Ludwigsburg GmbH) und der BorgWarner Germany GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die BorgWarner Europe GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (20 W 1/13) mit Beschluss vom 21. August 2018 die sofortigen Beschwerden von Antragstellern und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart (31 O 55/08 KfH AktG) vom 5. November 2012 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht: (…)
Im Spruchverfahren (…) wegen Festsetzung von Abfindung und Ausgleich hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von (…) beschlossen:
1.Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen.
2.Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen
3.Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 € je Aktie festgesetzt.
4.Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5.Der Geschäftswert wird auf 873.907,16 € festgesetzt.“