LG Stuttgart – Az.: 31 O 173/09 KfH AktG / OLG Stuttgart – Az.: 20 W 2/13
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.09.2018:
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der BERU AG, Ludwigsburg, auf die BorgWarner Germany GmbH (heute BorgWarner Europe GmbH) im Jahr 2009 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (20 W 2/13) mit Beschluss vom 21. August 2018 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart (31 O 173/09 KfH AktG) vom 5. November 2012 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht: (…)
Im Verfahren (…) wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (…) beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller zu 18, 79 und 99 werden als unzulässig verworfen.
2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.