LG Dortmund – Az.: 18 O 157/04 [AktE] / OLG Düsseldorf – Az.: I-26 W 5/17 [AktE]
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 24.05.2019:
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RB Brauholding GmbH und der Brau und Brunnen AG, hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch … am 10. April 2019 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 15.03.2017 – 18 O 157/04 [AktE] – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 24.05.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Durch den oben auszugsweise zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf wurde der Beschluss des LG Dortmund vom 15.03.2017 – 18 O 157/04 – nur teilweise abgeändert. Daher wird dieser Beschluss ebenfalls bekannt gemacht. Die Verfahrensbeteiligten sind identisch mit den oben namentlich genannten Verfahrensbeteiligten, sodass von einer erneuten Aufführung der Verfahrensbeteiligten abgesehen wird. Der Beschluss des LG Dortmund vom 15.03.2017 lautet:
Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Akionären der Brau und Brunnen AG gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24.9.2004 und § 305 AktG zu gewährende Barabfindung wird auf 99,64 € je Stückaktie festgesetzt.
Der von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der Brau und Brunnen AG gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24.09.2004 und § 304 AktG zu gewährende feste Ausgleich wird auf 5,21 € je Stückaktie festgesetzt.
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