ISIN: DE0008222001 / WKN: 822200 – LG Bremen / Az.: 12 O 214/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.09.2025:
Präambel
Die Hauptversammlung der BSAG fasste am 30.08.2017 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 135,00 auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss wurde am 03.11.2017 im Handelsregister eingetragen. Ehemalige Minderheitsaktionäre haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327f Satz 2 AktG beantragt und dabei mit verschiedenen Einwänden und mit individuell unterschiedlich hohem Begründungsaufwand die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung gerügt. Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich
1. Die gezahlte Barabfindung von Euro 135,00 wird um einen Betrag von Euro 35,00 auf Euro 170,00 je Aktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 30.08.2017 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die sich aus Ziffer 1. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der BSAG kosten-, provisions- und spesenfrei.
II. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
III. Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der BSAG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).