ISIN DE0005490866 / WKN 549086 und Hanseatisches OLG Hamburg 13 W 85/13 / LG Hamburg 404 HKO 128 / 07
Aus der Bekanntmachung nach § 14 Nr. 4 SpruchG im elektronischen Bundesanzeiger vom 05.02.2015:
In dem Spruchverfahren nach § 15 UmwG zur Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung aus Anlass der Verschmelzung der Broadnet AG auf die QSC AG, die am 31. Oktober 2007 wirksam geworden ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2014 sowie mit ergänzendem Beschluss vom 21. Mai 2014 (Az. 13 W 85/13) die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2013 (Az. 404 HKO 128/07) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2013 (Az. 404 HKO 128/07) ist nunmehr rechtskräftig und wird hiermit von der QSC AG, vertreten durch den Vorstand Jürgen Hermann, Stefan A. Baustert und Henning Reinecke, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, wie folgt bekannt gemacht:
„Landgericht Hamburg
Az.: 404 HKO 128/07
Beschluss
…
Für die Verschmelzung der Broadnet AG auf die Antragsgegnerin gemäß Verschmelzungsvertrag vom 2. April 2007 wird für jede Aktie außenstehender Aktionäre der Broadnet AG eine bare Zuzahlung in Höhe von € 0,96 festgesetzt.
Die bare Zuzahlung ist ab dem 31. Oktober 2007 mit jährlich zwei, ab dem 01.09.2009 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
… „