ISIN: AT00BUWOG001 / WKN: A1XDYU
Aus der Einladung zur Hauptversammlung am 02.10.2018:
Tagesordnung (§ 106 Z 3 AktG) (…)
7) Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 GesAusG und die Übertragung deren Aktien an der BUWOG AG auf den Hauptgesellschafter VONOVIA SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG.
Der Hauptgesellschafter hat der Gesellschaft vorgeschlagen und beantragt, dass in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft nachstehender Beschluss auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefasst wird:
„Die Aktien aller von dem Hauptgesellschafter Vonovia SE, mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16879, verschiedenen Aktionäre der BUWOG AG, mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 349794 d, werden gemäß § 1 Abs 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptgesellschafter Vonovia SE übertragen. Der Hauptgesellschafter Vonovia SE zahlt den Minderheitsaktionären kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 pro Stückaktie der BUWOG AG. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als bekannt gemacht gilt, und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter Vonovia SE.“