ISIN: DE0007658007 / WKN: 765800 – LG Hamburg / Az.: 403 HKO 42/14 – Hanseatisches OLG / Az.: 13 W 20/16
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 09.11.2018:
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg, auf die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg im Jahr 2014 hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 (13 W 20/16) die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2015 (403 HKO 42/14) zurückgewiesen.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht: (…)
wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach § 327f AktG
hat das Landgericht Hamburg – Kammer 3 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Mohrdiek und den Handelsrichter Brüggmann am 15. Oktober 2015 beschlossen:
1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 123,94 je Stückaktie werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden auf EUR 200.000,00 festgesetzt.