ISIN: DE000A2G9M17 / WKN: A2G9M1
Aus der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft am 18.06.2026:
(…) Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG, Frankfurt am Main, auf die PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)
Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin), so kann gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).
Die PEH Wertpapier AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100020 (nachfolgend auch „PEH“ oder die „Hauptaktionärin“), hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung unmittelbar 2.493.915 der insgesamt 2.790.000 Aktien an der capsensixx AG. Nach Abzug der Anzahl der von der capsensixx AG gehaltenen 103.373 eigenen Aktien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG entspricht dies rund 92,83 % des ausstehenden Grundkapitals der capsensixx AG und damit mehr als neun Zehnteln des Grundkapitals der capsensixx AG. Sie ist damit Hauptaktionärin der capsensixx AG im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.
PEH beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im Hinblick auf die capsensixx AG Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die PEH mit Schreiben vom 13. Februar 2026 dem Vorstand der capsensixx AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der capsensixx AG auf die PEH beabsichtigt und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs.1 AktG an den Vorstand der capsensixx AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung von capsensixx AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG auf die PEH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“).
PEH hat am 04. Mai 2026 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der capsensixx AG für die Übertragung ihrer Aktien auf PEH als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 20,23 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der capsensixx AG festgelegt. (…)