ISIN: DE0005753008 / WKN: 575300 – LG Frankfurt a. M. – Az.: 3-05 O 4/07 / OLG Frankfurt a. M. – Az.: 21 W 64/14
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 24.10.2019:
Die Hauptversammlung der Celanese AG beschloss am 30./31. Mai 2006 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (heute Celanese Services Germany GmbH) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 66,99 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2006 in das Handelsregister der Celanese AG eingetragen und ebenfalls am 22. Januar 2007 gemäß § 10 HGB im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aufgrund einer rechtlichen Umstrukturierung deutscher Gesellschaften der Celanese-Gruppe im Jahr 2009 gingen Vermögen und Schulden der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG auf die BCP Holdings GmbH über. Diese wurde im Jahr 2016 auf die Celanese Services Germany GmbH verschmolzen.
Mehrere ehemalige Aktionäre der Celanese AG leiteten ein Spruchverfahren gegen die Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (heute Celanese Services Germany GmbH) als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (Az. 3-05 O 4/07) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge auf Überprüfung der Barabfindung zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden einiger Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. September 2019 zurückgewiesen (21 W 64/14). Die Celanese Services Germany GmbH gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:
In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Celanese AG (…) gegen Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertr. d. die Geschäftsführung, (…) hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Szameit und Weber nach mündlicher Verhandlung am 27.5.2014 am 27.5.2014 beschlossen:
Die Anträge werden zurückgewiesen. (…)