Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG:
- Aktenzeichen: LG Stuttgart 31 O 213/09 und OLG Stuttgart 20 W 5/14
- Aus dem Tenor des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 27. Juli 2015: „Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.“