ISIN: DE0005130108 / WKN: 513010 bzw. LG Stuttgart 32 O 103/09 KfH AktG
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG
„In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG zur Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung anlässlich der Verschmelzung der COR AG Financial Technologies auf die FJA AG im Jahr 2009 gibt der Vorstand der COR&FJA AG gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 (Az.: 32 O 103/09 KfH AktG) bekannt:
„Beschluss
In dem Spruchverfahren
1. […] bis 44. […]
– Antragsteller –
45.
[…] als Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre
– Antragsteller –
gegen
COR&FJA AG
(zuvor firmierend unter: FJA AG)
vertreten durch d. Vorstand
Elsenheimerstr. 65, 80687 München
– Antragsgegnerin –
[…]
wegen Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung gemäß § 15 UmwG
hat die 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht Dr. Schmidt
Handelsrichter Haug
Handelsrichter Markowski
beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller […] werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Anträge der Antragsteller […] und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Im Übrigen tragen die Antragsteller Ziff. 1 bis 44 und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.“
Leinfelden-Echterdingen, im April 2013
COR&FJA AG
Der Vorstand“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger