ISIN: DE0005483036 / WKN: 54830 – LG München I – 5HK O 16022/07 / OLG München – 31 Wx 470/14
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 04.04.2017:
Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i. V. m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 15. Mai 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen, als abhängigem Unternehmen, und der ETEX Holding GmbH, Heidelberg, als herrschendem Unternehmen, machen der Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der ETEX Holding GmbH hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2017 im Beschwerdeverfahren (Az.: 31 Wx 470/14) nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts LG München I vom 31. Oktober 2014 (Az.: 5HK O 16022/07) wie folgt bekannt:
In dem Spruchverfahren wegen Ausgleich und Abfindung erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Pütz und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 5.6.2008 und 3.7.2014 am 31.10.2014 folgenden Beschluss:
I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.
II. Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ETEX Holding GmbH und der Creaton AG vom 15.5.2006 wird auf € 1,83 brutto abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
IV. Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin an den Gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 7,5 Mio. festgesetzt.