LG München I – Az.: 5 HK O 12922/18 / Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 101 ZBR 97/20
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.06.2022:
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Custodia Holding SE (damals noch firmierend als Blitz 10-439 SE) übertragen. Bereits zuvor hatten die Custodia Holding AG und die Custodia Holding SE einen Verschmelzungsvertag abgeschlossen. Aktionäre der Custodia Holding AG haben daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Custodia Holding SE eingeleitet.
Das Landgericht München I hat über die Anträge der Aktionäre mit Beschluss vom 29.04.2020 entschieden (Az. 5 HK O 12922/18). Nachdem mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt hatten, hat das Bayerische Oberste Landesgericht über die Beschwerden mit Beschluss vom 18.05.2022 entschieden (Az. 101 ZBR 97/20). Das Verfahren ist nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Die Custodia Holding SE macht gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG die rechtskräftigen Beschlüsse des Landgericht München I und des Bayerischen Obersten Landesgerichts wie folgt bekannt:
1. Beschluss des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 29.04.2020 (Az. 5 HK O 12922/18) über die Anträge mit folgendem Tenor entschieden:
1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 410,– je Aktie werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2022 (Az. 101 ZBR 97/20) über die von mehreren Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde mit folgendem Tenor entschieden:
1. Die – nach Beschwerderücknahme des Antragstellers zu 65) verbliebenen – Beschwerden der Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.04.2020 werden zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29. April 2020 im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die beschwerdeführenden Antragsteller zu 8), 14), 35), 52) bis 54) und 81) nicht angeordnet wird. Diese haben ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen außergerichtlichen kosten wird nicht angeordnet. (…)