ISIN: DE0005421903 / WKN: 542190 – LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06 (AktE) – OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 8/17 [AktE]
Aus der Bekanntmachung der Evonik Industries AG im elektronischen Bundesanzeiger vom 30.09.2019:
Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung der Degussa AG, Düsseldorf (im Folgenden Degussa) vom 29. Mai 2006 sowie einem anschließend geschlossenen Vergleich zur Beendigung aktienrechtlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 45,11je Degussa-Stückaktie (im Folgenden Barabfindung) auf die Hauptaktionärin, die Evonik Industries AG, Essen (im Folgenden Evonik oder auch Antragsgegnerin) übertragen (im Folgenden Squeeze-out; diejenigen Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Evonik übertragen wurden, die Degussa-Minderheitsaktionäre). (…)
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. September 2019 über sämtliche Beschwerden rechtskräftig entschieden (Az. I-26 W 8/17 [AktE]) (im Folgenden Beschluss) Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG macht die Evonik den zu veröffentlichenden Tenor des Beschlusses wie folgt bekannt:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2017 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 7.6.2017 – 31 O 89/06 (AktE) – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss 13.7.2017 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 59) und des Antragstellers zu 60) vom 17.7.2017 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.(…)