ISIN: DE0005141006/ WKN: 514100
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 17.09.2014:
- „Die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc., Stamford, USA (im Folgenden auch „Starwood“), als herrschende Gesellschaft und die Design Hotels AG (im Folgenden auch „Design Hotels“) als abhängige Gesellschaft haben am 6./9. Juni 2014 einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Diesem Beherrschungsvertrag hat die Hauptversammlung der Design Hotels am 21. Juli 2014 zugestimmt.
- Der Beherrschungsvertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister HRB 93765 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 5. September 2014 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte am 8. September 2014.
- In dem Beherrschungsvertrag hat sich Starwood verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Design Hotels dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 2,25 je Stückaktie zu erwerben.
- Starwood garantiert den im Sinne des § 304 AktG außenstehenden Aktionären der Design Hotels für die Dauer des Beherrschungsvertrags als angemessenen Ausgleich die Zahlung eines bestimmten jährlichen Gewinnanteils („Garantiedividende“). Die Garantiedividende beträgt brutto EUR 0,10 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der Design Hotels abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuer- bzw. Zuschlagsatz.
- Die Verpflichtung der Starwood zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Abfindungsangebot endet vertragsgemäß zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrags im Handelsregister der Design Hotels nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Demnach endet die Annahmefrist am 8. November 2014. Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Frist zwei (2) Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
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