LG Bremen – Az.: 12 O 147/13 / Hanseatisches OLG Bremen – Az.: 2 W 68/18
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 31.05.2019:
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG, Delmenhorst, auf die Hauptaktionärin Zech Group GmbH, Bremen, im Jahr 2013 hat das Hanseatische Oberlandgericht in Bremen (Az. 2 W 68/18) mit Beschluss vom 29. März 2019 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf 6,09 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist rechtskräftig und wird hiermit mit seinem Tenor gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
In der Beschwerdesache [111 Antragsteller] (…)
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die (…) am 29. März 2019 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 32) bis 34) sowie 59) und 60) (Beschwerdeführer zu 2) bis 6)) wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, vom 7. März 2018 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutschen Immobilien Holding AG wird auf € 6,09 je Aktie festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 6) (Beschwerdeführer zu 1)) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 32) – 34) sowie 59) und 60) (Beschwerdeführer zu 2) – 6)) deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt € 2.150.894,43 (Erhöhungsbetrag € 1,79 x 1.201.617 Stückaktien).