ISIN: DE0005508006 / WKN: 550800
Aus der Mitteilung im Bundesanzeiger vom 16.06.2017:
Das Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG i.V. mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft (nachfolgend „DEAG“) vom 15. November 2005 wurde rechtskräftig beendet. Hiermit gibt die Antragsgegnerin, L. Possehl & Co. mbH, den Inhalt des durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 Wx26/14 / 13 HKO 57/07 LG Lübeck) vom 3. Mai 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt: Vergleich
§ 1 Erhöhung der Barabfindung
1. Der Beschwerdegegner erhöht die in dem Squeeze-Out Beschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 je Aktie im Nennbetrag zu EUR 52,00 (nachfolgend „Barabfindung“ genannt) um EUR 146,30 (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“ genannt) auf EUR 330,00 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 der Deutsche Eisenhandel AG. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 1. HS AktG gesetzlich mit jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 16.11.2005 und mit jährlich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 01.09.2009 zu verzinsen.
2. Neben den Beschwerdeführern sind nach diesem Vergleich diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Squeeze-Out Beschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und nicht eine separate Vereinbarung über die Barabfindung mit dem Beschwerdegegner getroffen haben und/oder ihren Antrag im Spruch- oder Beschwerdeverfahren zurückgenommen haben (nachfolgend „anspruchsberechtigte ehemalige Aktionäre“ genannt).
§ 2 Nachzahlung einer Dividende
1. Der Beschwerdegegner verpflichtet sich gegenüber den anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionären zur Nachzahlung einer Dividende. Die Nachzahlung der Dividende wird durch einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 23,89 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 abgegolten (nachfolgend „Dividende“ genannt). Diejenigen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die bereits eine Dividendenzahlung nach dem Squeeze-Out Beschluss erhalten haben, haben lediglich einen Anspruch auf die Differenz zwischen der Dividende und dem Betrag, den sie bereits erlangt haben (nachfolgend „Differenzbetrag Dividende“ genannt). Die Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende erfolgt unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
2. Die Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende wird nicht verzinst.
(…)