ISIN: DE0005508006 / WKN: 550800 bzw. Landgericht Berlin 97 O 2/92 AktE und Kammergericht 2 W 119/06
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG zu dem am 22.06.1992 vereinbarten Gewinnabführungsvertrages zwischen der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft und der L. Possehl & Co. mbH
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 22.06.1992 vereinbarten Gewinnabführungsvertrages zwischen der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft und der L. Possehl & Co. mbH gibt der Vorstand der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 1, § 1 Nr. 1 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23.08.2006 (Az: 97 O 2/92 AktE) auf die sofortigen Beschwerden der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft und der L. Possehl & Co. mbH als Antragsgegnerinnen durch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 31.10.2011 in der Fassung des Beschlusses vom 22.10.2012 (Az: 2 W 119/06) und unter Zurückweisung verschiedener (Anschluss-)Beschwerden wie folgt geänderten Beschluss bekannt:
„In dem Spruchverfahren
1. Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Lutz Nehls, Beckergrube 38-52, 23552 Lübeck (vormals: Industriestraße 32-35, 12099 Berlin),
2. L. Possehl & Co. mbH, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe Lüders und den Vorstand Dr.-Ing. Joachim Brenk, Beckergrube 38-52, 23552 Lübeck
– Antragsgegnerinnen
Beschwerdeführerinnen und
Anschlussbeschwerdegegnerinnen –
gegen
1. bis 6. […]
7. und 8. [gemeinsame Vertreter]
hat der Zweite Zivilsenat des Kammergerichts am 31. Oktober 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 22.10.2012 beschlossen:
„Die Antragsgegnerin zu 2) ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Antragsgegnerin zu 1) deren Aktien gegen eine Barabfindung von 298,62 Euro je Aktie im Nennwert von 100 DM (51,13 Euro) zuzüglich 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 23. November 1992 zu erwerben. Die Erwerbspflicht endet zwei Monate nach dem Tag, an dem diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin zu 1) als angemessenen Ausgleich eine Vergütung von jährlich 23,89 Euro brutto abzüglich der darauf entfallenden Körperschaftsteuer nach dem jeweils maßgeblichen Tarif für jedes volle Geschäftsjahr ab 1992 zu zahlen.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des ersten Rechtszugs einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 Euro festgesetzt.“
Lübeck, August 2013
Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger