Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.07.2019:
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, im Jahr 2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung auf die Hauptaktionärin, die Allianz SE mit Sitz in München, übertragen. Mehrere Antragsteller haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Dresdner Bank AG (Antragsgegnerin zu 1)) sowie die Allianz SE (Antragsgegnerin zu 2)) eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.
Das Spruchverfahren ist nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Die Allianz SE macht demgemäß die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wie folgt bekannt:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18. September 2013 (Az. 3-08 O 99/02) über die Anträge mit dem folgenden Tenor entschieden:
„Die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG auf die Antragsgegnerin zu 2) werden zurückgewiesen. (…)
Gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main haben mehrere Verfahrensbeteiligte Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (Az. 21 W 68/13) über die Beschwerden mit dem folgenden Tenor rechtskräftig entschieden:
„Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 4) und 5) sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2013 werden verworfen. (…)