LG Hamburg – Az.: 404 HKO 72/10 / Hanseatisches OLG – Az.: 13 W 60/14
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG vom 13.01.2017:
Im Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out bei der D+S europe AG, der im Juni 2010 wirksam wurde, hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Aktenzeichen 13 W 60/14) die Beschwerden verschiedener Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2014 (Aktenzeichen 404 HKO 72/10) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig und wird gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
- Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
- Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller fallen diesen jeweils selbst zur Last.
- Der Geschäftswert für das Gericht, für den gemeinsamen Vertreter sowie für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wird auf € 200.000,– festgesetzt.