AZ: 31 O 33/18 [AktE]
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 28.04.2020:
Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf
Das beim Landgericht Düsseldorf anhängige Spruchverfahren mit dem führenden Aktenzeichen 31 O 33/18 [AktE] zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, (…) ist durch gerichtlichen Vergleich beendet. Der zwischen den Parteien geschlossene und durch das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2020 gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellte Vergleich hat folgenden Wortlaut: (…)
Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses auf EUR 57.632,45 je auf den Namen lautende Stückaktie festgesetzte Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG für jeden Antragsteller, der infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, um EUR 38.367,55 je Stammaktie („Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr EUR 96.000,00 je Stückaktie der Gesellschaft. Der Erhöhungsbetrag wird nicht verzinst. (…)
Zielgesellschaft:
Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++