LG Düsseldorf: Az. 33 O 72/10 (AktE) – OLG Düsseldorf Az. I-26 W 14/17 [AktE]
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 23.06.2020:
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 12. Mai 2010 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe AG, Düsseldorf, auf die Hauptaktionärin Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München, gibt die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hiermit gemäß § 14 SpruchG den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 zum Az. I-26 W 14/17 [AktE] bekannt sowie weiterhin, soweit er nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 abgeändert wurde, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016 zum Az. 33 O 72/10 (AktE) (allerdings ohne die Antragsteller, soweit sie weiterhin im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeführt sind):
„OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe AG (…)
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampfshoff am 11. Mai 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2016 – 33 O 72/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.09.2017 unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 92) und der Antragstellerin zu 93) vom 29.11.2016, der Antragstellerinnen zu 79), 82) und 90) und des Antragstellers zu 80) vom 15.12.2016 sowie der Antragstellerin zu 37) und des Antragstellers zu 38) vom 22.12.2016 teilweise wie folgt abgeändert: Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. (…)