ISIN: DE0007075004 / WKN: 707500 und LG Hamburg – Az.: 403 HKO 19/13 / Hanseatisches OLG – Az.: 13 W 75/14
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 05.08.2016:
Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 28. Dezember 2012 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt AG, Hamburg, auf die Hauptaktionärin Fedor Holding GmbH, Zossen, gibt die Fedor Holding GmbH hiermit den aufgrund Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Hamburg, vom 30. Juni 2016 (Az.: 13 W 75/14) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. September 2014 (Az.: 403 HKO 19/13) bekannt:
ln der Sache beschließt das Landgericht Hamburg – Kammer 3 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Witthöft und den Handelsrichter Reining am 26.09.2014:
1. Die Anträge der Antragsteller auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f AktG werden zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf € 200.000,00 festgesetzt.“