ISIN DE0007070005 / WKN 707000 – LG Köln – Az.: 91 0 106/14
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.07.2017:
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung betreffend das Squeeze out der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG,
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wird festgestellt, dass zwischen den im Verfahren verbliebenen Beteiligten der folgende Vergleich zustande gekommen ist:
Präambel
Die Hauptversammlung der Ferd. Rückforth Nachfolger AG hat am 25. Juli 2014 auf Verlangen der Antragsgegnerin den Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 135,00 je auf den Inhaber lautende Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Antragsgegnerin zu übertragen.
Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist am 24. September 2014 in der Veröffentlichungsplattform der Landesjustizverwaltung NRW erfolgt.
Einige ehemalige Aktionäre der Ferd. Rückforth Nachfolger AG halten die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb Spruchverfahren eingeleitet. Die Spruchverfahren sollen durch den vorliegenden Vergleich vollständig und endgültig beendet werden.
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2. Erhöhung der Barabfindung
Die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 135,00 je auf den Inhaber lautende Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG wird für alle ehemaligen Aktionäre der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG (nachfolgend: „Ursprüngliche Barabfindung“), die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG Aktionäre dieser Gesellschaft waren (nachfolgend: „Abfindungsberechtigte“) um EUR 265.00 (nachfolgend: „Erhöhungsbetrag“) auf EUR 400,00 je auf den Inhaber lautende Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 der Ferdinand Rückforth Nachfolger AG erhöht. Der Erhöhungsbetrag wird je abfindungsberechtigter Aktie nur einmal ausgezahlt. (…)