ISIN: DE000A0KFRM5 / WKN: A0KFRM bzw. LG Düsseldorf 33 O 119/11 [AktE]
Beendigung des Spruchverfahrens und Erhöhung der Barabfindung
„I. Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens beim Landgericht Düsseldorf Az. 33 O 119/11 [AktE]
In dem Spruchverfahren
1.[…] bis 8. […]
Gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre: […],
gegen
TAG Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand, Steckelhörn 5, Hamburg,
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte: […]
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Koppenhöfer und Blum am 20. März 2013 beschlossen:
Nachdem alle am Verfahren beteiligten Parteien dem Vergleichsvorschlag vom 22.02.2013 zugestimmt haben, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist.
Präambel
1. Die ordentliche Hauptversammlung der FranconoWest AG (nachfolgend „FranconoWesť) hat am 30. August 2011 auf Verlangen der TAG Immobilien AG (nachfolgend „TAG“) gem. § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die TAG beschlossen. In diesem Beschluss hat die TAG den Minderheitsaktionären der FranconoWest als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,33 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest zugesagt. Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest am 26. Oktober 2011 wirksam geworden.
2. Die Antragsteller zu 1. bis 32. halten die Barabfindung für unangemessen und haben beim Landgericht Düsseldorf beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Dieses Spruchverfahren wird unter Az. 33 О 119/11 [AktE] geführt.
3. Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 14. Februar 2012 […] zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre der FranconoWest bestellt.
Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend der Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Antragsteller zu 1. bis 32., die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter und schließen ohne jeweilige Aufgabe ihrer Rechtsauffassung auf ausdrückliche Empfehlung des Gerichts den nachstehenden Vergleich:
1. Beendigung des Spruchverfahrens
Das Spruchverfahren wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchstvorsorglich nehmen die Antragsteller ihre Anträge zurück. Die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter stimmen dem zu.
2. Zuzahlung
(1) Die Barabfindung gemäß § 327 AktG wird von EUR 1,33 um EUR 0,15 auf EUR 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest festgesetzt. Den Minderheitsaktionären der FranconoWest, deren Aktien mit Wirksamwerden des Squeeze Out-Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die TAG übergegangen sind, zahlt die TAG die Differenz i.H.v. EUR 0,15 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest.
(2) Die vorstehenden Zahlungen erfolgen für die Antragsteller und alle übrigen berechtigten ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei.
(3) Die Zuzahlung in Höhe von EUR 0,15 je Aktie wird ohne weiteren Antrag den zuzahlungsberechtigten Aktionären auf deren Konto ausbezahlt. Die Abwicklung erfolgt hierbei über die Depotbank der zuzahlungsberechtigten Aktionäre.
3. Kosten
[…]
4. Wirkungen des Vergleichs
(1) Der Vergleich und die Zuzahlung stellen in Bezug auf alle – also auch nicht antragstellende – ehemalige bzw. zuzahlungsberechtigte Aktionäre der FranconoWest einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
(2) Mit der Erfüllung der sich aus Ziff. 2 bis Ziff. 3 dieses Vergleichs ergebenden Zahlungspflichten sind jeweils sämtliche Streitigkeiten und Ansprüche der Antragsteller, der außenstehenden zuzahlungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin und die Gesellschaft im Zusammenhang mit und aus diesem Spruchverfahren sowie der Verschmelzung erledigt.
(3) Der Vergleich wird durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass sämtliche Antragsteller, die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter den Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz angenommen haben. Mit Beschlussfassung über das Zustandekommen des Vergleichs ist das Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 33 О 119/11 [AktE] beendet.
5. Sonstiges
(1) Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, das Rubrum dieses Vergleichs […] im Volltext im elektronischen Bundesanzeiger und in einem überregionalen täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, zu veröffentlichen.
(2) Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart.
(3) Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs bedürfen der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.
II. Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung zugunsten der ehemaligen Aktionäre der FranconoWest AG
a) Übertragungsbeschluss und Spruchverfahren
Die Hauptversammlung der FranconoWest AG, Düsseldorf, heute firmierend unter TAG NRW-Wohnimmobilien & Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, hat am 30. August 2011 auf Verlangen der TAG Immobilien AG, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gem. § 327a AktG auf die TAG Immobilien AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 1,33 je auf den Inhaber lautende Stückaktie beschlossen. Dieser Beschluss ist mit Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest AG am 26. Oktober 2011 wirksam geworden.
Gegen die Höhe der Barabfindung leiteten mehrere ehemalige Aktionäre der FranconoWest AG vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/11 [AktE]) ein Spruchverfahren ein. Im Wege des gerichtlichen Vergleichs wurde die Barabfindung von Euro 1,33 um Euro 0,15 auf Euro 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der FranconoWest AG festgesetzt. Der Vergleich ist vorstehend unter Ziffer I. veröffentlicht.
b) Abwicklung der Nachzahlung
Die Close Brothers Seydler Bank AG, Frankfurt am Main, wird zur zentralen Abwicklungsstelle bestimmt. Die Abwicklung der Nachzahlung erfolgt zentral durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main. Diese schreibt den Depotbanken den Erhöhungsbetrag von Euro 0,15 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der FranconoWest AG am 19. April 2013 auf die vom Übertragungsbeschluss betroffenen Bestände gut. Die Depotbanken werden gebeten, die Nachbesserungsbeträge an ihre Depotkunden anspruchshalber auszuzahlen.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihr Konto nach wie vor bei demselben Kreditinstitut wie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Barabfindung unterhalten, brauchen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung durch ihr Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die seit der Auszahlung der Barabfindung ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten sich zwecks Entgegennahme der Nachzahlung an ihr damaliges Kreditinstitut zu wenden. Nicht abgeholte Beträge werden drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die TAG Immobilien AG zurückgezahlt. Nach diesem Zeitraum kann die Nachzahlung schriftlich bei der Gesellschaftskasse der TAG Immobilien AG, Steckelhörn 5, 20457 Hamburg geltend gemacht werden. Die TAG Immobilien AG behält sich vor, nicht abgeholte Nachzahlungsbeträge unter Verzicht auf Rückforderung beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen.
Hamburg, im April 2013
TAG Immobilien AG
Der Vorstand“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger